Da mein Ururgrossvater Melchior Josef Iten nach Bayern ausgewandert war
und dort eine Einheimische geheiratet hatte, habe ich mich schon oft gefragt,
wie das dann wohl mit dem Heimat- bzw. Bürgerrecht war.
Nun habe ich im folgenden Buch eine Antwort auf diese Frage gefunden.
"Gesetz vom 16. April 1868 über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt"
Ich fasse mal die wichtigsten Punkte aus diesem Buch zusammen:
Art. 1
Bei ehelichen Kindern entscheidet die Heimat des Vaters,
bei ausserehelichen die Heimat der Mutter.
Art. 3
Frauen erwerben durch Schliessung einer gültigen Ehe die Heimat des Mannes.
Art. 4
Die Ehefrau folgt der Heimat des Mannes, dessen letzte Heimat sie auch als Witwe behält.
Das ist alles genauso wie ich es vermutet habe, das gleiche galt auch in der Schweiz.
Art. 9
Ausländer können ein Heimatrecht in Bayern auf Grund vorstehender Art. 6-8 nur erwerben, wenn sie den Bestimmungen des Paragraph 3 der ersten Beilage zur Verfassungsurkunde Genüge leisten. Diese lauten:
Durch Naturalisation wird das Indigenat erlangt:
- wenn eine Ausländerin einen Bayer heiratet
- wenn Fremde in das Königreich einwandern, sich darin ansässig machen, und die Entlassung aus dem fremdem persönlichen Untertanen-Verbande beigebracht haben.
Wenn eine Ausländerin einen Bayer heiratete, bekam sie sein Heimatrecht in Bayern.
Aber was war im umgekehrten Fall, wenn ein Ausländer eine Bayerin heiratete?
Einige Seiten weiter findet sich auch auf diese Frage eine Antwort:
Art. 14
Der Heimatort geht verloren:
- durch Erwerbung der Heimat in einer anderen bayerischen Gemeinde.
- mit dem Verluste des bayerischen Indigenats
Das Indigenat wird verloren:
- durch Erwerbung oder Beibehaltung eines fremden Indigenats
- durch Verheiratung einer Bayerin mit einem Ausländer
- oder durch Auswanderung
Somit verlor meine Ururgrossmutter auch die Möglichkeit "für den Fall
eintretender Hilfsbedürftigkeit Anspruch auf Unterstützung durch die
Gemeinde nach Massgabe des Gesetzes über die Armenpflege" zu
erhalten und musste nach dem frühen Tod ihres Ehemannes mit den
gemeinsamen Kindern in seinen Heimatort in der Schweiz ziehen.
Wer mehr wissen möchte über das Gesetz vom 16. April 1868 über
Heimat, Verehelichung und Aufenthalt (in Bayern), der lese hier: